Satzung des Vereins "Die Assequetscher"

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§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Die Assequetscher".
Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster/Schleswig Holstein.
Postalisch erreichbar unter heike_ehmke@yahoo.de
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Online Verein "Die Assequetscher" verfolgt keine Gemeinnützigkeit.
2. Zweck des Vereins ist es gleich gesinnte Menschen zusammenzuführen, die Spaß und Freude am
Skatspielen im Internet haben.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausnahmen: Von der Vereinsleitung in Turnieren ausgewiesene Ausspielungen.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Minderjährige nur mit Zustimmung mindestens eines Elternteils.
2. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
3. Eine Mitgliedschaft ist nur nötig, wenn die Person an Turnieren teilnehmen möchte.
Für "Spaßlisten" ist keine Mitgliedschaft notwendig.


§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.
Eine Rückzahlung der Beiträge erfolgt nicht.
3. Eine erneute Aufnahme als Mitglied kann erst nach Ablauf von 2 Monaten erfolgen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsleitung, in Absprache mit dem Vertrauensmann, aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. 


§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Assequetscher aktiv mitzuwirken und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Assequetscher zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. 
3. Jedes Mitglied hat sich rücksichtsvoll gegenüber den anderen Teilnehmern zu verhalten. Insbesondere
dürfen Mitspieler nicht beschimpft, beleidigt oder in anderer Art belästigt werden.


§ 6  Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Beiträge werden für den Betrieb der Servermiete und Kontoführung verwendet. Überschüssige
Gelder werden bis auf eine Reserve im Laufe des Jahres über Turniere an die Mitglieder ausgespielt.


§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8  Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
b.) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d.) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem Kassenwart. Bei einem Patt in Vereinsfragen, entscheiden die Mitglieder durch eine Befragung oder Umfrage.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft
im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung
eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden nach einer 2. Abstimmung.
Bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes per Mail zu bestätigen.


§9  Haftung von Vorstandsmitgliedern
1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro
jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die
Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.


§ 10  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a.) Änderungen der Satzung,
b.) die Auflösung des Vereins,
c.) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d.) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e.) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für
Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge
zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten
und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§  11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden die Mitgliedsbeiträge anteilig an jedes Mitglied zurück
erstattet.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§  12 Datenschutz
1. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages stimmt jedes Mitglied der Speicherung seiner Daten 
für Verwaltungszwecke zu. Diese Daten werden bei Verlassen des Vereins gelöscht.
Die Vereinsleitung versichert, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben.

Gründer: Heike Ehmke, Alexandra Gräwel, Wolfgang Kaers
03.08.2010